Die Haftpflichtversicherung deckt in der Regel Schadensersatzansprüche ab, die an den Verursacher gerichtet sind. Die jeweilige Haftpflichtversicherung prüft, ob oder in welcher Höhe, Ausmaß für den Schadensverursacher eine Verpflichtung besteht, die zum Schadensersatz bestellt wird. Die Haftpflichtversicherung kommt zur Zahlung, wenn der Geschädigte einen Anspruch auf Wiedergutmachung hat. Unberechtigte Schadensersatzansprüche werden vom Versicherer zurückgewiesen und nicht bezahlt. Die Haftpflichtversicherung deckt nur gesetzliche Ansprüche, vertragliche Haftansprüche bleiben außen vor und sind nicht gedeckt. Schäden, die der Versicherte selbst erleidet oder selber vorsätzlich herbeiführt, sind nicht versichert. Handelt es sich um einen Versicherungsschutz, die den jeweiligen Versicherten davor schützt, bei einem Schaden gegenüber Dritten aus eigener Kraft Schadensersatz zu leisten. Tritt hier ein Schadensfall ein, leistet die Haftpflichtversicherung an den Geschädigten die anfallenden Ansprüche, kann aber unter bestimmten Umständen einen Rechtsstreit führen. Wird der Schaden vorsätzlich oder widerrechtlich herbeigeführt, haftet die Versicherung auf gar keinen Fall. Der Schaden muss innerhalb einer Woche an die Haftpflichtversicherung eingereicht werden, tatsächliche oder mögliche Ansprüche von Dritten werden geprüft. Der Versicherte ist nicht befugt sich zu Anspruchsfragen oder gar Schuld zu äußern.
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